Nürnberg-Greeter

Satzung eines gemeinnützigen, nicht eingetragenen Vereins

 


Präambel

Diese Satzung wurde von den Mitgliedern im Umlaufverfahren gemäß § 32 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Umlaufverfahrens am 22.06.2026 als vollständige Neufassung beschlossen. Sie ersetzt die bisher gültige Satzung in Gänze. Die Neufassung berücksichtigt insbesondere Anforderungen der Gemeinnützigkeit gemäß § 52 AO sowie weitere rechtliche Rahmenbedingungen.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Nürnberg-Greeter“ in der Rechtsform „nicht eingetragener Verein“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg
  3. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr
  4. Gründer des Vereins:
  5. Astrid Klier-Marx
  6. Siegfried Marx


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO).


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Die Durchführung von ehrenamtlich und unentgeltlich organisierten Stadtspaziergängen („Greets“) für Besucher:innen der Stadt Nürnberg, die der Begegnung zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft dienen und den Austausch über Geschichte, Kultur und gesellschaftliche Entwicklungen fördern, insbesondere zu Themen wie
  • Stadtgeschichte Nürnbergs,
  • Zeit des Nationalsozialismus und jüdisches Leben, kulturelle Vielfalt und Migration,
  • Gesellschaftlicher Zusammenhalt und demokratische Werte;
  • Die Durchführung von dialogorientierten Begegnungsformaten zwischen Nürnberger Bürger:innen und nationalen sowie internationalen Gästen zur Förderung des interkulturellen Verständnisses;
  • Die Vermittlung von Kenntnissen und Kompetenzen im Bereich interkulturelle Kommunikation, Toleranz und Weltoffenheit;
  • Die Förderung des Verständnisses für globale und gesellschaftliche Zusammenhänge im lokalen Kontext, insbesondere durch Austausch über unterschiedliche Lebensrealitäten und kulturelle Perspektiven;
  • Die Zusammenarbeit und den Austausch mit nationalen und internationalen Organisationen, insbesondere im Rahmen des Global Greeter Network.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein „Nürnberg-Greeter“ (n.e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge


(1) Art der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.


(2) Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt über die Angabe persönlicher Daten, der E-Mail, Telefonnummer und einem persönlichen Gespräch. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

Die Greeter-Nürnberg haben ein pädagogisches Konzept entwickelt, das für die organisierten Stadtspaziergänge ein fundiertes Hintergrundwissen hinsichtlich der Stadt und ihrer Geschichte garantiert:

  1. Die Kandidaten, die sich für das ehrenamtliche Wirken als Greeter in Nürnberg bewerben, führen ein erstes Gespräch mit den Mitgliedern des Vorstandes, wobei ihre Bereitschaft, die Grundsätze des Greetertums anzunehmen als auch die Bereitschaft mit fundierten Kenntnissen die Gäste zu begleiten, abgeschätzt werden.
  2. Kandidaten, die den Kriterien entsprechen, nehmen Teil an Greets, die von erfahrenen Greetern durchgeführt werden (Kennenlernen-Greets).
  3. Durch die Teilnahmen an Internen-Greets (https://www.nuernberg-greeters.org/vereinsleben) erweitern die Kandidaten ihre Kenntnisse.
  4. Auf der Cloud der Nürnberger-Greeter finden die Kandidaten und die Greeter eine entsprechende Bibliothek mit Materialien zur Stadtgeschichte, Sehenswürdigkeiten und Dokumentationen, die ihnen helfen sollen, die eigenen Kenntnisse zu erweitern.
  5. Die Kandidaten führen ihren ersten Greet selbständig. Dabei werden sie von einem erfahrenen Greeter (meist einem Vorstandsmitglied) begleitet. Danach findet eine Evaluation statt. Dadurch dass die Greeter in Nürnberg in der Regel zu zweit die Greets durchführen, ist ein dauernder Austausch zwischen den Mitgliedern als auch eine Garantie eines fundierten Hintergrundwissens gegeben.
  6. Regelmäßige Weiterbildungen (Interne-Greets) werden für alle Mitglieder durchgeführt.


(3) Beiträge

Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Verein trägt sich finanziell ausschließlich durch Spenden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit


(2) Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.


(3) Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.


(4) Pflichten der Mitglieder

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.


§ 6 Die Organe des Vereins


((1) Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand


((2) Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Sie beschließt insbesondere über:
         – die Entgegennahme des Jahresberichts,
         – die Entlastung des Vorstands,
         – die Wahl und Abberufung des Vorstands,
         – Satzungsänderungen,
         – die Auflösung des Vereins.


 (3) Vorstand:

Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.


 (4) Aufgaben des Vorstands Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Führen der Unterlagen

((5) Wahl des Vorstands

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang oder als geschlossener Vorstand bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit, solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. 


 (6) Vergütung

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen (Mitgliedschaft in Greeter-Deutschland und Greeter-International, Website, Visitenkarten o.ä.).


 (7) Haftungsbeschränkung

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.


§ 7 Organisation der Jahresversammlung


(1) Präsenzversammlung und virtuelle Versammlung

Die Jahresversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Mitglieder an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch das Einloggen aller Teilnehmer in einer Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination der Teilnahme, sowohl Präsenz- als auch virtuelle Teilnahme ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Versammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Versammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Versammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.


(2) Einberufung und Tagesordnung

Die Einberufung der Jahresversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich oder mündlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben.


(3) Beschlussfähigkeit 

Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


(4) Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


(5) Wahlen

Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. 


(6) Versammlungsleitung 

Die Jahresversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.


(7) Umlaufverfahren

Beschlüsse können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlussfassung erfolgt in Textform. Die Übermittlung der Zustimmung kann insbesondere per E-Mail, Online-Formular, Brief oder über andere geeignete elektronische Kommunikationsmittel erfolgen.

Für Beschlüsse im Umlaufverfahren gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die in dieser Satzung geregelten Mehrheiten entsprechend.


§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.


§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Altstadtfreunde Nürnberg e.V., der als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist, zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

 

Nürnberg, 22.06.2026

 

(Astrid Klier-Marx, Vorsitzende)


(Siegfried Marx, Stellvertreter)

 

(Paul Friedlein, (Schatzmeister)